IT-Entwickler und Berater Jörg Hilbert
27.04.2024



Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bestimmungen sind unter Ausschluss etwaiger Geschäftsbedingungen des / der Vertragspartner(s) zusammen mit den sonstigen Vertragsbestimmungen Bestandteil sämtlicher Leistungen , (nachstehend „Entwickler“).

§ 2 Geltungsdauer und Leistungsumfang
1. Entwickler ist an ein Angebot für einen Monat ab Angebotsdatum gebunden, soweit kein anderer Zeitraum in den  Angebotsunterlagen genannt wird.
2. Die in den schriftlichen Angebotsunterlagen von Entwickler enthaltenen Angaben sind alleinige Grundlage für die von Entwickler zu erbringenden Leistungen. Der Kunde hat die Angebotsunterlagen vor Auftragserteilung sorgfältig zu prüfen.

§ 3 Preis und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich die im Angebot angegebene Vergütung nach erbrachten „Manntagen“, „Personentagen“, „Leistungstagen“ o.ä. bemisst, entsprechen diese jeweils acht Zeitstunden.
2. Soweit nicht anders vereinbart, stellt Entwickler Leistungen auf Basis der jeweils geltenden Tages- bzw. Stundensätze in Rechnung.
3. Reisekosten und Spesen sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch Entwickler anfallen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4. Die Preise verstehen sich netto EURO, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, ohne Abzüge, soweit nicht anders vereinbart.
5. Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig.
6. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch Entwickler bedarf der engen Kooperation der Vertragsparteien und der Mitwirkung durch den Kunden. Er wird insbesondere die für die von Entwickler zu erbringenden Leistungen erforderlichen
Räumlichkeiten, technischen Umgebungen, Auskunftspersonen und Unterlagen ohne Kosten für Entwickler zur Verfügung stellen. Darüber hinaus wird der Kunde ihm obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und Projektinhalt unverzüglich treffen und Entwickler mitteilen, sowie Änderungsvorschläge von Entwickler unverzüglich prüfen.
2. Der Kunde erkennt an, dass die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten grundlegende Voraussetzung für die Leistungserbringung durch Entwickler und wesentliche Leistungspflicht des Kunden ist.
3. Zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht setzt der Kunde ausreichend qualifizierte Mitarbeiter ein. Die Mitarbeiter des Kunden weisen Entwickler insbesondere unaufgefordert auf branchentypische oder unternehmensspezifische Erfordernisse und Verfahren hin, soweit diese nicht in den Angebotsunterlagen aufgeführt sind. Der Kunde hat sämtliche technische oder sonstige Unterlagen und Informationen, die zur Leistungserbringung durch Entwickler notwendig sind, auch unaufgefordert, ggf. in der von Entwickler spezifischen Form, zur Verfügung zu stellen.
4. Der Kunde wird Entwickler fortlaufend über sämtliche Umstände aus seiner Sphäre informieren, die eine Auswirkung auf die
vertraglichen Pflichten von Entwickler, insb. auf vereinbarte Leistungsumfänge und Zeitpläne haben können.
5. Erfüllt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung in der Erfüllung. Sofern eine tatsächlich geringere oder stärkere Auswirkung auf die Ausführungsfristen konkret nachgewiesen oder etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Verlängerung der Ausführungsfristen entsprechend der tatsächlichen Auswirkung. Entwickler ist berechtigt, durch mangelhafte Mitwirkung des Kunden verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung eigenen Personals oder eigener Sachmittel, zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich in Rechnung zu stellen.

§ 5 Änderungen der zu erbringenden Leistung
1. Soweit Angebotsunterlagen Lücken oder Unklarheiten enthalten, ist Entwickler berechtigt, diese nach billigem Ermessen angemessen zu konkretisieren.
2. Entsteht aufgrund von Lücken in den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen Mehraufwand, so ist Entwickler berechtigt, den entstehenden Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Mehraufwand, der auf widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben des Kunden, seiner Mitarbeiter oder seiner sonstigen Erfüllungsgehilfen  zurückzuführen ist.
3. Entwickler behält sich die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung von Änderungs- oder Ergänzungswünschen des
Kunden zum bestehenden Vertrag vor. Führt Entwickler Änderungswünsche aus, so werden die vereinbarten Ausführungs- und Abnahmefristen hinfällig, wenn sie nicht durch Entwickler bestätigt oder neu festgesetzt werden.
4. Entwickler setzt die Arbeiten auf Grundlage des geschlossenen Vertrages bis zur schriftlichen Einigung über etwaige Änderungen/Ergänzungen fort.

§ 6 Urheber- und Nutzungsrechte
1. Entwickler räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den speziell für ihn geschaffenen Arbeitsergebnissen (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) ein, sobald die Zahlungsansprüche von Entwickler gegen den Kunden aus dem Projektvertrag vollständig erfüllt sind. Entwickler gestattet dem Kunden die Nutzung der Arbeitsergebnisse in dem Umfang, wie zur Erfüllung des vertraglich vorausgesetzten Zwecks erforderlich.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse in seinem Geschäftsbetrieb für eigene interne Geschäftszwecke zu
nutzen. Der Kunde ist berechtigt, die ihm als Bestandteil der Arbeitsergebnisse überlassenen Unterlagen einschließlich Datenträger in dem zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlichen Umfang zu vervielfältigen.
3. Der Kunde räumt Entwickler das nicht ausschließliche Recht ein, bei ihm bestehende DV-Anlagen und Anwendungsprogramme kostenlos zu nutzen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgabe von Entwickler erforderlich ist.
4. Falls im Rahmen der Leistungserbringung durch Entwickler Arbeitsergebnisse entstehen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, steht Entwickler das alleinige Recht zu, entsprechende Anmeldungen im eigenen Namen vorzunehmen. Der Kunde enthält in diesem Fall eine gebührenfreie Lizenz zur Nutzung in dem Umfang, der zur vertragsgemäßen Nutzung der von Entwickler geschuldeten Arbeitsergebnisse erforderlich ist.

§ 7 Geheimhaltung
1. Entwickler und der Kunde sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche und schutzwürdige Informationen und Unterlagen der anderen Partei, die im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung erlangt werden und als „vertraulich“ oder ähnlich gekennzeichnet oder offensichtlich vertraulicher Natur sind, geheim zu halten. Die Parteien werden solche Informationen und Unterlagen nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur Aufgabenerfüllung im Rahmen des Projektes verwenden. Sie werden eine entsprechende Verpflichtung auch von ihnen für die  Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeitern und Dritten auferlegen.
2. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die
   a. allgemein bekannt sind oder waren oder
   b. unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen einer anderen Partei entwickelt wurden oder
   c. von Dritten, die nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren, erworben wurden oder
   d. ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren.
3. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrags bestehen.
4. Die Parteien werden die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz und zur Wahrung des Berufs- und Bankgeheimnisses beachten und nur entsprechend verpflichtete Mitarbeiter zur Leistungserfüllung einsetzen.

§ 8 Haftung
1. Entwickler haftet nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich von Entwickler, gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von Entwickler herbeigeführte Schäden. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von Entwickler, auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf, haftet Entwickler auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit.
2. Entwickler haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die Entwickler, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
3. Entwickler haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nur in Höhe typischerweise vorhersehbarer Schäden. Gleiches gilt, soweit Entwickler für einfache Fahrlässigkeit haftet.
4. Außer im Falle von Vorsatz oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ist eine Haftung für mittelbare Schäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Datenverluste, ausgeschlossen.
5. Soweit Entwickler haftet, ist eine solche Haftung insgesamt, außer im Falle von Vorsatz oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, auf die Höhe der von Entwickler im Rahmen des jeweiligen Auftrags erhaltenen Vergütung beschränkt.
6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der Mitarbeiter von Entwickler und finden auch im Falle vorvertraglicher oder deliktischer Haftung Anwendung.
7. Greift der Kunde ohne schriftliche Zustimmung von Entwickler in die gelieferten Arbeitsergebnisse ein, so entfällt insoweit die Haftung von Entwickler für daraus entstehende Schäden. Schadensersatzansprüche seitens Entwickler bleiben vorbehalten.
8. Die Beweislast für den Nachweis, dass ein Schaden nicht auf einem Eingriff des Kunden in die gelieferten Arbeitsergebnisse beruht, trägt der Kunde.
9. Die Verpflichtung des Kunden zur Schadensabwendung und- minderung, insbesondere im Fall von Daten- oder Dateiverlusten bleibt unberührt. Der Verlust von Daten ist nicht ersatzfähig, soweit für diese nicht regelmäßig mindestens einmal täglich Sicherungskopien auf getrennten Datenträgern erstellt wurden.
10. Sämtliche Haftungsansprüche des Kunden gegen Entwickler – mit Ausnahme von Ansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen – verjähren innerhalb eines Jahres, nachdem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den den Anspruch gegen Entwickler begründeten Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

§ 9 Gewerbliche Schutzrechte
1. Entwickler gewährleistet, dass durch die überlassenen Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Entwickler wird den Kunden von Ansprüchen Dritter im Rahmen der zuvor genannten Gewährleistung freistellen. Voraussetzung für eine Freistellung ist, dass der Kunde Entwickler von solchen Schutzrechtsbehauptungen Dritter unverzüglich in Kenntnis setzt und die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen überlässt.
2. Rechte in diesem Sinne sind nur solche, die dem Dritten in der Bundesrepublik Deutschland zustehen.
3. Entwickler ist berechtigt, aufgrund Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen des Arbeitsergebnisses auf eigene Kosten auch bei abgenommenen und bezahlten Arbeitsergebnissen durchzuführen.

§ 10 Abnahme
Sofern die von Entwickler zu erstellenden Arbeitsergebnisse Gegenstand einer Abnahme im Sinne von § 640 BGB sind, gilt
Folgendes:
1. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Ablauf der für die Abnahmefrist vereinbarten Periode nicht schriftlich abschließend die Gründe für eine Abnahmeverweigerung geltend gemacht hat, oder ein Arbeitsergebnis über einen Zeitraum von insgesamt mehr als zehn (10) Werktagen produktiv einsetzt.
2. Übergibt der Kunde fristgerecht eine Liste mit abnahmeverhindernden Mängeln, wird Entwickler diese Mängel beheben. Die Abnahme gilt als erteilt, sobald Entwickler die gerügten Mängel behoben oder nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel handelt.
Spätestens mit bezahlen der Rechnung gilt die Software als abgenommen.

§ 11 Rechte und Pflichten des Kunden bei Mängeln
1. Der Kunde wird Entwickler Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitteilen und konkret beschreiben.
2. An sämtlichen für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen behält sich Entwickler Nacherfüllung vor.
3. Unwesentliche Mängel werden von Entwickler während der Gewährleistungsfrist festgehalten und an deren Ende in einem Arbeitsgang beseitigt.
4. Die Anzahl der für ein endgültiges Fehlschlagen der Nacherfüllung erforderlichen Versuche richtet sich nach der Komplexität der zu erstellenden Arbeitsergebnisse; ist jedenfalls noch nicht bei zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen anzunehmen.
5. Eine Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Kunden unter Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen.

§ 12 Gewährleistungsfrist
Ansprüche gegen uns wegen Sachmängeln verjähren innerhalb eines Jahres. Bei Privatpersonen gilt das BGB.

§ 13 Allgemeine Bestimmungen
1. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so sind diese durch zwischen  den Parteien zu vereinbarende Bestimmungen des Inhalts zu ersetzen, der dem mit den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen beabsichtigten am nächsten kommt.
3. Entwickler darf die Firma und Marke des Kunden als Referenz zu Marketingzwecken verwenden.
4. Die Abtretung von Rechten des Kunden aus dem Vertrag ist ohne vorherige Zustimmung von Entwickler ausgeschlossen.
5. Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung möglich.
6. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
7. Entwickler ist berechtigt, jeweils eine Kopie der Projektunterlagen zu Qualitätssicherungs- und Beweiszwecken auch nach Beendigung des Projektes zurückzubehalten.
8. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Kiel.

§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


IT-Hilbert GmbH
Mühlenberg 15
24217 Schönberg

 
Jörg Hilbert

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Jörg Hilbert
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